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AG Kehl zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis kann auch dann vorläufig entzogen werden, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Beschuldigte überhaupt eine Fahrerlaubnis besitzt.

Im vorliegenden Fall wird dem Angeschuldigten fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß den §§ 316 Abs. 1 und 2 StGB vorgeworfen. Die bisherigen Erkenntnisse sprechen eher dafür, dass der Angeschuldigte überhaupt keine Fahrerlaubnis besitzt. Trotzdem darf eine vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorsorglich angeordnet werden. Wichtig ist nur, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben sind. Im vorliegenden Fall spricht aufgrund der Blutuntersuchung des Angeschuldigten und dessen Vorstrafen viel dafür, dass ihm nach Durchführung der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis, auch noch nach relativ langer Zeit nach der Tat, entzogen werden wird. Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis liegen damit vor.
 
AG Kehl, Urteil AG Kehl 2 Ds 308 Js 14338 16 vom 09.03.2017
Normen: StPO § 111 a, StGB § 9, § 316 Abs. 1, Abs. 2
[bns]

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